Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 2025
Allgemeine Geschäftsbedingungen der pit GmbH eingetragen beim Landesgericht Innsbruck als Firmenbuchgericht zu FN 266483m und der Ing. Günter Grüner GmbH beim Amtsgericht München unter Handelsregister-Nummer HRB 118713.
Die pit GmbH und die Ing. Günter Grüner GmbH werden im Folgenden kurz als pit Gruppe bezeichnet.
Der Geschäftspartner der pit GmbH und der Ing. Günter Grüner GmbH werden hier und im Folgenden kurz Auftraggeber genannt.
Die pit GmbH und die Ing. Günter Grüner GmbH und der Auftraggeber werden hier und im Folgenden kurz Vertragspartner genannt.
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Geltungsbereich und Angebote:
1.1. Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der pit Gruppe (iwF kurz mit AGB bezeichnet) gelten für alle Lieferungen und Leistungen inklusive der Service- und Supportleistungen der pit Gruppe lichen AGB gelten nur dann, wenn dies zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Die Fa. Grüner kontrahiert mit ihren Auftraggebern ausschließlich unter Zugrundelegung ihrer eigenen AGB.
Soferne weitere Aufträge und/oder Folgeaufträge an die pit Gruppe erteilt werden und dabei keine andere abweichende Regelung schriftlich getroffen wird, gelten auch für diese Aufträge und/oder Folgeaufträge die gegenständlichen AGB.
1.2. Die Angebote der pit Gruppe sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, außer die Verbindlichkeit wird ausdrücklich zugesagt.
Angaben in Katalogen, Prospekten und ähnlichen Unterlagen sowie auf der Homepage der pit Gruppe sind nur dann maßgeblich, wenn sie von der pit Gruppe in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt werden. Bestellungen bei der pit Gruppe gelten erst dann als angenommen, wenn sie von ihr schriftlich bestätigt werden oder im Tatsächlichen mit der Lieferung und Leistungserbringung begonnen hat.
1.3. Alle Aufträge und Vereinbarungen an die und mit der pit Gruppe sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der pit Gruppe schriftlich firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten die pit Gruppe nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Für die Einhaltung der Schriftform reicht eine Erklärung mittels E-Mail hin.
1.4. Die pit Gruppe akzeptiert keine den gegenständlichen AGB widersprechende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind daher nicht wirksam, soweit dies nicht im Einzelnen schriftlich von der pit Gruppe anerkannt und bestätigt wird.
1.5. Für die Ausführung eines Auftrages notwendige von Dritten zu erteilende Genehmigungen sind vom Auftraggeber und nicht von der pit Gruppe zu erwirken. Diesbezüglich hat der Auftraggeber die pit Gruppe vollumfänglich zu informieren. Für den Fall eines Zuwiderhandelns hat der Auftraggeber die pit Gruppe schad- und klaglos zu halten. Soferne noch keine notwendigen Genehmigungen rechtswirksam erteilt wurden, ist die pit Gruppe nicht verpflichtet, ihre Leistungen zu erbringen.
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Leistungen der pit Gruppe / Prüfung:
2.1. Die Angebotslegung und die Leistungen der pit Gruppe erfolgen nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden schriftlichen Informationen, übergebenen Unterlagen und sonstigen Hilfsmitteln.
Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, welche der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt.
Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.2. Die Grundlage für die Erstellung von Facility-Management-Anpassungen etc. ist die schriftliche Leistungsbeschreibung der pit Gruppe. Die Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarung führen.
2.3. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als angenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als angenommen.
2.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme der gelieferten Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen. Als unwesentliche Mängel gelten beispielsweise solche, die durch eine andere Bedienungsart (workaround) zu den gewünschten Ergebnissen führen oder für den Hauptnutzen der Software eine untergeordnete Rolle spielen.
2.5. Bei Bestellung von Software-Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
2.6. Sollten sich im Zuge der Arbeiten der pit Gruppe herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung aus tatsächlichen oder juristischen Gründen unmöglich ist, so ist die pit Gruppe verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft er nicht die Voraussetzungen dafür, dass eine Ausführung möglich wird, kann die pit Gruppe die Ausführung des Auftrages ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, so ist die pit Gruppe berechtigt, vom Auftrag zurück zu treten. Die bis dahin für die Tätigkeit der pit Gruppe angefallenen Kosten und Aufwände sowie allfällige Abbaukosten sind in diesem Falle vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Versand erfolgt, sofern vom Auftraggeber keine andere Versandform verlangt wird, nach freier Wahl der pit Gruppe mittels DVD, FTP-Download oder via Fernzugriff auf das System des Auftraggebers durch die pit Gruppe. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert von der pit Gruppe in Rechnung gestellt.
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Vertragsabschluss:
Der Vertrag mit der pit Gruppe gilt erst dann als geschlossen, wenn die pit Gruppe die schriftliche Auftragsbestätigung versandte oder im Tatsächlichen mit der Lieferung und Leistungserbringung begonnen hat. Änderungen und/oder Ergänzungen des Auftrages bedürfen zur Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch die pit Gruppe.
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Lieferung und Leistung:
4.1. Die pit Gruppe ist bestrebt, die vereinbarten Lieferfristen einzuhalten. Lieferfristen sind in die Auftragsbestätigung aufzunehmen. Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten nachstehend angeführten Zeitpunkt, nämlich
- Datum der Auftragsbestätigung;
- Datum der Klärung und Schaffung aller technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber;
- Datum, an dem die pit Gruppe jene vor Ausführung von Arbeiten bedungenen Anzahlungen erhalten hat.
Die von der pit Gruppe genannten Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
4.2. Die vereinbarten Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt, dass die pit Gruppe selbst richtig und rechtzeitig von ihren Lieferanten beliefert wurde. Lieferverzögerungen, welche durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. unrichtige oder unvollständige Unterlagen des Auftraggebers entstehen, sind von der pit Gruppe nicht zu vertreten. Eine dadurch entstehende Verzögerung der Ausführung geht zu Lasten des Auftraggebers. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Auftraggeber zu tragen.
Verzögerungen auf Grund
- höherer Gewalt
- Unbrauchbarwerden eines wichtigen Arbeitsstückes
- Ereignisse, welche der pit Gruppe die Lieferung und Leistung wesentlich erschweren oder verunmöglichen (Materialbeschaffungsprobleme, Betriebs-störungen, Streiks, behördliche Anordnungen uä)
egal, ob diese Umstände bei der pit Gruppe selbst oder bei Lieferanten eintreten, hat die pit Gruppe nicht zu vertreten. Daraus entstehende Verzögerungen führen zu entsprechend erstreckten Lieferfristen. Solche Ereignisse berechtigen die pit Gruppe, ihre Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils des Auftrages ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten. Dem Auftraggeber entstehen daraus keinerlei Ansprüche welche Art auch immer.
4.3. Die Aufbewahrung von Unterlagen des Auftraggebers durch die pit Gruppe erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und ist gesondert zu vergüten.
4.4. Für den Fall, dass der Versand der vereinbarten Leistung aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers gelegen sind, über 1 Monat nicht erfolgt oder sogar auf ausdrücklichem Wunsch des Auftraggebers verschoben wird, so gilt die Leistung der pit Gruppe als erbracht und ist die pit Gruppe berechtigt, das Erzeugnis auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers bei Drittpersonen auf Gefahr des Auftraggebers einzulagern.
4.5. Der körperliche Hin- und Rücktransport von Unterlagen des Auftraggebers und etwaiger Leistungen erfolgt, sofern der Transport von der pit Gruppe zu erledigen ist, auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers an die von ihm namhaft zu machende Adresse.
4.6. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist die pit Gruppe berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. hierfür Teilrechnungen zu legen. Die pit Gruppe ist weiters berechtigt, Vorauslieferungen durchzuführen und diese in Rechnung zu stellen.
Die vereinbarten Lieferfristen können nur dann von der pit Gruppe eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von der pit Gruppe angegebenen Zeitpunkten alle notwendigen Arbeiten ausgeführt und Unterlagen vollständig und richtig bereitgestellt hat, insbesondere die vom Auftraggeber akzeptierte Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und der Auftraggeber ebenso seiner Mitwirkungsverpflichtung nachkommt.
4.7. Für den Fall eines von der pit Gruppe zu verantwortenden Lieferverzuges gilt, als vereinbart, wie folgt:
- Eine nachweislich durch ein grobes Verschulden der pit Gruppe eingetretene Verzögerung berechtigt den Auftraggeber, eine Verzugsentschädigung pro vollendeter Woche in Höhe von 2 % des Fakturenwertes des fehlenden Teils der betroffenen Lieferung/Leistung zu beanspruchen, maximal jedoch 10 % des jeweiligen Fakturenwertes.
- Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen; so insbesondere für leichtes Verschulden.
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Preise und Zahlungsbedingungen:
5.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ab Lager der pit Gruppe zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Über den Leistungsumfang hinausgehende Lieferungen oder Leistungen können von der pit Gruppe gesondert in Rechnung gestellt werden.
5.2. Die Preise fußen auf der Preisliste der pit Gruppe . Kosten zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe lt. Angebot. Die pit Gruppe ist berechtigt, die Preise anzupassen, wenn
- einerseits die Bestellung von einem Gesamtangebot abweicht oder
- andererseits die Preise lt. Preisliste der pit Gruppe sich zum Zeitpunkt der Lieferung und/oder Leistungserbringung geändert haben.
Bei allen Dienstleistungen (bspw. Installationen, Beratungen, Schulungen, Programmierungen) wird der Arbeitsaufwand zu den jeweils am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen lt. Preisliste verrechnet. Zeitliche Abweichungen von einem dem Angebot zu Grunde liegenden Zeitaufwand können sich ergeben. Die Abrechnung erfolgt letztlich entsprechend dem tatsächlichen Zeitaufwand.
5.3. Die Kosten für Fahrten, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert von der pit Gruppe nach den jeweiligen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten vom Sitz der pit Gruppe an den Arbeitsort beim Auftraggeber werden nur nach vorheriger Vereinbarung verrechnet.
5.4. Sofern keine anderweitigen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, ist die Fakturensumme binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
5.5. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden einvernehmlich Verzugszinsen in der Höhe von 1 % pro angefangenem Monat verrechnet.
5.6. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung und Leistung durch die pit Gruppe . Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist die pit Gruppe berechtigt, die laufenden Arbeiten zurück zu halten und einzustellen. Sollte der Auftraggeber trotz Nachfristsetzung von zumindest 10 Tagen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, ist die pit Gruppe berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Alle damit verbundenen Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Die bisherigen Leistungen der pit Gruppe werden abgerechnet und sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
5.7. Bei Aufträgen, welche mehrere Einheiten umfassen, ist die pit Gruppe berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Für die Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen.
5.8. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder behaupteter Mängel zurück zu halten. Der Auftraggeber verzichtet insbesondere darauf, Zahlungen wegen eines Einwandes des nicht gehörig erfüllten Vertrages zurück zu halten.
5.9. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der pit Gruppe das Recht zusteht, Forderungen abzutreten.
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Erfüllung und Gefahrenübergang:
6.1. Nutzen und Gefahr gehen auf den Auftraggeber über, wenn
- die Lieferung das Lager der pit Gruppe verlässt oder
- die Leistung gem. Pkt. 2.7. versandt wird oder
- im Sinne des Punktes 4.4. eingelagert wird,
und zwar unabhängig von den für die Lieferung oder Leistung vereinbarten Zahlungskonditionen.
6.2. Gesonderte Vereinbarungen über Güteprüfung berühren die Bestimmung über Erfüllungsort und Gefahrenübergang auf den Auftraggeber nicht.
6.3. Der pit Gruppe übergebene Unterlagen verbleiben bei ihr ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers. Die pit Gruppe ist von jedweder Haftung für Beschädigung oder Verlust dieser Unterlagen aus welchem Grunde immer befreit. Ausgenommen hiervon ist eine Beschädigung oder Verlust auf Grund grober Fahrlässigkeit der pit Gruppe.
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Gewährleistung:
7.1. Die pit Gruppe ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist die Funktionsfähigkeit des beeinträchtigenden Werks zu beheben, der zum Zeitpunkt der Lieferung vorlag oder auf einen Fehler der Konstruktion durch die pit Gruppe , des von ihr gelieferten Materials oder der Ausführung durch sie beruht.
7.2. Die Gewährleistungsfrist wird von den Vertragsparteien auf vier Wochen verkürzt. Ein Gewährleistungsanspruch besteht ebenso nur dann, wenn der Auftraggeber den aufgetretenen Mangel innerhalb dieser Frist unverzüglich schriftlich anzeigt und detailliert beschreibt. Mängel eines Teils einer Lieferung dürfen nicht zur Beanstandung der Gesamtlieferung führen. Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge kann die pit Gruppe nach ihrer Wahl die mangelhafte Ware oder mangelhafte Teile davon ersetzen oder nachbessern.
7.3. Eine Mängelrüge ist nur dann gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betrifft und wenn sie innerhalb von vier Wochen nach
- Lieferung der vereinbarten Leistung bzw.
- bei der Software nach Programmabnahme
schriftlich dokumentiert wurde.
7.4. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Auftraggebers sind der pit Gruppe die erforderlichen Hilfskräfte, Materialien und Werkzeuge vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
7.5. Wird eine Lieferung/Leistung von der pit Gruppe auf Grund von Angaben oder Informationen, Zeichnungen, Spezifikationen u.ä. des Auftraggebers angefertigt und erbracht, so erstreckt sich die Haftung der pit Gruppe nur auf die bedingungsgemäße Ausführung.
7.6. Von der Gewährleistungsverpflichtung der pit Gruppe sind Mängel ausgeschlossen, die
- durch Überbeanspruchung,
- nachlässige oder unsachgemäße Behandlung,
- Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien, oder
- durch Anweisungen des Auftraggebers oder Dritter verursacht worden sind.
Die pit Gruppe haftet insbesondere nicht für Beschädigungen durch Handlungen Dritter, atmosphärischer Entladungen, Überspannungen oder chemischer Einflüsse. Teile, welche einem natürlichen Verschleiß unterliegen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Mängel, die auf geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen oder Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel oder Datenträger (soweit solche vorgeschrieben sind), anomale Betriebsbedingungen sowie auf Transportschäden zurück zu führen sind, wird keine Gewährleistung übernommen.
7.7. Für Programme, welche durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. durch Dritte, die nicht der pit Gruppe zuzuordnen sind, nachträglich verändert werden, besteht kein Gewährleistungsanspruch.
7.8. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne Zustimmung der pit Gruppe Änderungen oder Instandsetzungen am Liefergegenstand oder der gelieferten Leistung vorgenommen werden. Durch gewährleistungspflichtige Leistungen und Lieferungen der pit Gruppe wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert.
7.9. Gewährleistungsansprüche gegen die pit Gruppe stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu. Gewährleistungsansprüche können nicht abgetreten werden.
7.10. Die pit Gruppe wird bei Werkverträgen ausdrücklich von der Warnpflicht hinsichtlich der Anweisungen des Auftraggebers oder der Unbrauchbarkeit des Materials, welches vom Auftraggeber beigestellt wird, befreit.
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Haftung und Schadenersatz:
8.1. Soweit in den AGB nichts anderes festgehalten wurde, bleibt die Haftung der pit Gruppe in allen Fällen auf jene Schäden beschränkt, welche am Gegenstand oder der Leistung selbst entstanden sind. Jedwede darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadenersatz, so insbesondere für Mängelfolgeschäden werden ausdrücklich ausgeschlossen, sofern die pit Gruppe nicht ein grobes Verschulden trifft.
8.2. Schadenersatzansprüche gegen die pit Gruppe sind auf den Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt.
Die pit Gruppe haftet nicht für
- entgangene Gewinne,
- Umsatzerlöse,
- Nutzungsausfall,
- Datenverlust,
- Betriebsunterbrechung,
- Kostenersatz,
- Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen oder
- das Nicht Erreichen erwarteter Kosteneinsparungen, selbst wenn der Auftraggeber auf die Möglichkeit derselben hingewiesen wurde oder, wenn diese bei vernünftiger Betrachtung vorhersehbar waren.
Die Frist zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wird einvernehmlich auf ein Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger verkürzt und der Höhe nach mit der Auftragssumme begrenzt.
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Serviceleistungen, Software-Support-Leistungen:
9.1. Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Service- und Support-Leistungen durch die pit Gruppe erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach deren Wahl am Standort des Computersystems oder in den Geschäftsräumen der pit Gruppe innerhalb der normalen Arbeitszeit. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert von der pit Gruppe dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
9.2. Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen (bspw. fehlender Wartungsvertrag, ungerechtfertigte Mängelrüge) ist die pit Gruppe berechtigt, die angefallenen Kosten dem Auftraggeber mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.
9.3. Die Gültigkeit der Preise bei Serviceleistungen und Softwaresupportleistugen, die Abrechnungsmodi und die Service- und Hotlinepakete der pit Gruppe sind in gesonderten Verträgen geregelt (Programm-Service-Vereinbarung, Subskriptionsverträge). Soweit keine besonderen Regelungen darin getroffen werden, gelten die gegenständlichen AGB auch für diese Produkte.
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Urheberrecht und Nutzung:
10.1. Die pit Gruppe behält sich sämtliche Rechte an den von ihr verwendeten Entwürfen, Angeboten, Projekten, Programmen, Dokumentationen, Zeichnungen, Maßbildern und Beschreibungen vor. Die Urheberrechte stehen der pit Gruppe bzw. deren Lizenzgebern zu. Die Unterlagen der pit Gruppe dürfen, auch wenn sie nicht von der pit Gruppe stammen (bspw. bei Programmen, welche von der pit Gruppe von Dritten bezogen wurden), vom Auftraggeber nicht in einer über den Vertragsinhalt hinausgehenden Weise genutzt werden. Sie dürfen insbesondere nicht vervielfältigt oder drittzugänglich gemacht werden. Die Unterlagen sind der pit Gruppe über ihr Verlangen sofort zurück zu stellen und dürfen nicht vervielfältigt werden.
10.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die pit Gruppe gegenüber allen Ansprüchen, welche von Dritten aus Verletzung von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten, Datenschutzrechten oder Persönlichkeitsrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. Die pit Gruppe verpflichtet sich, in einem gegen sie angestrebten Rechtsstreit dem Auftraggeber den Streit zu verkünden. Tritt der Auftraggeber dem Verfahren als Streitgenosse auf der Seite der pit Gruppe nicht bei, ist die pit Gruppe berechtigt, den Klagsanspruch auch anzuerkennen.
10.3. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Lieferung und Leistung (insbesondere die Software) nach Bezahlung des vereinbarten Entgeltes und ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl an Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
10.4. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen und verboten.
10.5. Auch bei Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung von Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegten Nutzungen erworben. Die Urheberrechte stehen ausschließlich und alleine der pit Gruppe zu. Aus einer Mitwirkung an der Softwareentwicklung erwirbt der Auftraggeber keinerlei Rechte daran oder gegenüber der pit Gruppe.
10.6. Die pit Gruppe ist zum Aufdruck ihres Firmen- und/oder Markennamens auf den zur Ausführung gelangenden Produkten auch ohne ausdrückliche Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.
10.7 Dem AG ist es während des aufrechten Auftragsverhältnisses und innerhalb von 18 Monaten nach Beendigung des Auftragsverhältnisses untersagt, Mitarbeiter oder Freelancer des AN abzuwerben oder direkt oder indirekt zu beschäftigen. Darunter fällt jegliche Art der selbstständigen oder unselbstständigen Beschäftigung eines Mitarbeiters des AN durch den AG oder mit ihm verbundenen Unternehmen (Konzerntöchter, -Mütter, Beteiligungen etc.). Im Falle des Zuwiderhandelns steht dem AN ein Schadenersatzanspruch, der nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt, in der Höhe von EUR 100.000,- pro abgeworbenen Mitarbeiter/Freelancer zu. Die Pönale muss binnen 10 Werktagen ab Dienstbeginn bzw. Auftragsverhältnis vom AG an den AN zu überweisen ist.
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Eigentumsvorbehalt:
11.1. Die pit Gruppe behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Produkten und Leistungen sowie aus den an der Be- und Verarbeitung entstehenden Produkten und Entwicklungen bis zur Erfüllung aller der pit Gruppe jetzt oder künftig gegen den Auftraggeber zustehenden Ansprüche vor.
11.2. Von Maßnahmen, welche den Eigentumsvorbehalt der pit Gruppe gefährden könnten, ist die pit Gruppe sofort zu verständigen.
11.3. Der Auftraggeber trägt sämtliche Kosten eines Interventionsverfahrens und aller Abwehrmaßnahmen, welche die pit Gruppe für erforderlich erachtet.
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Rücktritt vom Vertrag:
12.1. Die pit Gruppe ist weiters berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, wenn
- die Ausführung der Lieferung oder Leistung sowie der Beginn und die Fortsetzung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Nachfristsetzung weiter verzögert werden;
- sich der Auftraggeber bei Bedenken über seine Bonität weigert, auf Verlangen der pit Gruppe Vorauszahlung zu leisten oder vor Lieferung eine taugliche Sicherheit zu erbringen;
- über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eingeleitet oder ein selbiges mangels kostendeckendes Vermögens abgewiesen wird.
12.2. Für den Fall des Vertragsrücktrittes bleibt der Anspruch der pit Gruppe auf Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen und Lieferungen sowie der im Hinblick auf die Vertragserfüllung erbrachten Vorleistungen aufrecht. Davon unbeschadet sind die Schadenersatzansprüche der pit Gruppe . Selbst, wenn keine Lieferung oder Leistung beim Auftraggeber erfolgte, steht der pit Gruppe ein Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zur Vorbereitung des Auftrages getätigt wurden, zu.
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Datenschutz und Geheimhaltung:
13.1. Die pit Gruppe verpflichtet sich, seine Mitarbeiter bzw. seiner Einflusssphäre zurechenbare Personen die Bestimmungen gemäß dem Datenschutzgesetz einzuhalten. Die pit Gruppe verpflichtet sich, vertrauliche Informationen auch als solche vertraulich zu behandeln und nur an diejenigen Mitarbeiter weiter zu geben, welche notwendigerweise darüber verfügen müssen.
13.2. Der Auftraggeber stimmt ausdrücklich zu, dass sein Firmenname, seine Marke, allgemeine Informationen des Auftrages für Werbezwecke der pit Gruppe , wie beispielsweise für die Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newslettern, sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) genutzt werden dürfen; dies sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form (E-Mail, Homepage). Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesandt wird. Diese Zustimmung kann jederzeit vom Auftraggeber schriftlich mittels E-Mail oder Brief widerrufen werden.
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Rechtswahl und Unwirksamkeit:
14.1. Soweit nichts anderes vereinbart, gilt für das Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber ausschließlich das Recht der Republik Österreich, selbst wenn der Auftrag im Ausland mit einem ausländischen Auftraggeber ausgeführt wird.
14.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so werden hier durch die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
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Gerichtsstand:
Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie der Frage seines rechtswirksamen Zustandekommens und der Nachwirkungen daraus wird die ausschließlich Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz der pit Gruppe vereinbart.